Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 12.04.2006 - 4 U 94/05 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wirksamkeit einer Sicherungsabtretung in der Insolvenz des abtretenden Zessionar; Der verlängerte Eigentumsvorbehalt in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers; Rechtliche Anforderungen an die im Falle einer Forderungsabtretung an den Schuldner zu richtende Abtretungsanzeige ...
- Wolters Kluwer
- OLG Brandenburg
- Judicialis
InsO § 166 Abs. 2; ; InsO § 178 Abs. 3; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3; ; BGB § 407 Abs. 1; ; BGB § 407 Abs. 1 letzter Halbsatz; ; BGB § 780; ; HGB § 350
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtsnatur einer Auszahlungsvereinbarung - Eigenständige Abtretungsvereinbarung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 17.03.2005 - 2 O 42/01
- OLG Brandenburg, 12.04.2006 - 4 U 94/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 18.05.1995 - VII ZR 11/94
Entstehen des Vergütungsanspruchs eines Architekten - Schuldversprechen
Auszug aus OLG Brandenburg, 12.04.2006 - 4 U 94/05
Ein abstraktes Schuldversprechen im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, d.h. von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen, gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll, so dass der Gläubiger sich zur Begründung seines Anspruches nur auf das Versprechen zu berufen braucht (BGH, NJW-RR 1995, 1391; BGH, NJW 1999, 574).Dazu gehören vorangegangene Verhandlungen ebenso wie Anlass und Zweck der Erklärungen sowie im Zweifel die Interessenlage beider Parteien (BGH, NJW-RR 1995, 1391).
- BGH, 14.10.1998 - XII ZR 66/97
Behandlung einer Vereinbarung über die Leistung einer Morgengabe; ... deutschen …
Auszug aus OLG Brandenburg, 12.04.2006 - 4 U 94/05
Ein abstraktes Schuldversprechen im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, d.h. von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen, gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll, so dass der Gläubiger sich zur Begründung seines Anspruches nur auf das Versprechen zu berufen braucht (BGH, NJW-RR 1995, 1391; BGH, NJW 1999, 574).